AGB


Unser Team freut sich über den hohen Zuspruch und
das Vertrauen, welches unsere Kunden uns seit
nunmehr über 30 Jahren entgegenbringen.
Ihre Zufriedenheit ist unser oberstes Ziel!
Rufen Sie uns jederzeit an.


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Wir ackern aus Leidenschaft!

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemein

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle alle Verkäufe, Einkäufe und Dienstleistugen, sofern Sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Auftragserteilung

Art und Umfang einer Lierferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt werden.

3. Preise

Unsere Preise umfassen - soweit nicht anders vereinbart – nicht die Transportkosten von Materialien und nicht die Mehrwertsteuer.

Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

4. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, insbesondere auch Werklohnforderungen und alle Forderungen aus Folgegeschäften im Rahmen der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstandenen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Insoweit behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware insbesondere auch für den Fall vor, dass der Kunde -im folgenden auch Auftraggeber genannt den Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt hat.

5. Vergütung

Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragsnehmer anerkannt wurden. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


6. Termine

Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

7. Vorbereitungs- und Hinweispflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen.

8. Haftungsbeschränkungen

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden Arbeitskräfte und Maschinen des Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so haften wir nicht für deren sachgerechten Einsatz.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers.
Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessen Frist selbst zu beseitigen.

9. Abnahme der Leistung

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.

10. Verkehrssicherungspflicht

Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.

11. Werkmängelhaftung

Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Körperschäden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Werkmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7 Absatz 3 dieser Bestimmung).

12. Haftung Mietmaschinen

Werden Maschinen oder Geräte ausgeliehen, so haftet der Ausleihende für alle Schäden, die ihm oder Dritten durch die Benutzung des Leihgutes
entstehen. Schäden an den Maschinen sind unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Der Benutzer haftet für alle auf sein Verschulden zurückzuführende Schäden an den ausgeliehenen Maschinen und Geräten. Wird eine notfalls erforderliche Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der
Maschinen nicht abgegeben, haftet der jeweilige letzte Benutzer.

13. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber
Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine
Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.